Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006) — Fassung vom 15. 11. 2006. Diese AGB gelten für alle Beherbergungsverträge der Wassermann Touristik GmbH (Familienhotel Trebesingerhof).
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006″) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z. B. Familienmitglieder, Freunde etc.).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss — Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion trägt der Vertragspartner.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, die gemieteten Räume ab 16:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6:00 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12:00 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag — Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner — Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des in § 5.5 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
| bis 3 Monate | 3 Monate bis 1 Monat | 1 Monat bis 1 Woche | In der letzten Woche |
|---|---|---|---|
| keine Stornogebühren | 40 % | 70 % | 90 % |
Prozente jeweils vom gesamten Arrangementpreis.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge und der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des Entgelts oder ist er damit im Rückstand, steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB zu.
9.2 Wird das Service zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
- Sonderleistungen wie Salons, Sauna, Hallenbad, Solarium, Garagierung usw.
- Für Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen, höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 festgesetzten Betrag. Die Höhe einer allfälligen Haftung ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,—.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt.
11.5 Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden nicht unverzüglich anzeigt.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sein Tier ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen.
13.3 Der Vertragspartner muss über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung verfügen.
13.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt sind, wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages — Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag bis 10:00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast:
- von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht;
- von einer ansteckenden Krankheit befallen wird;
- die vorgelegten Rechnungen innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt (z. B. Elementarereignisse, Streik, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen.
16.3 Der Beherberger hat insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
- offene Arztkosten, Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
- notwendig gewordene Raumdesinfektion
- unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung
- Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen
- Zimmermiete für Tage der Unverwendbarkeit der Räume
- allfällige sonstige Schäden
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort eingebracht werden.
17.5 Bei Verbrauchern mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, Island, Norwegen oder der Schweiz ist das für den Wohnsitz örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Fristberechnung: Bei nach Tagen bestimmten Fristen wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt fällt. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher dem Tag entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.